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	<title>Immobilien-Blog &#187; außergewöhnliche Belastung</title>
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		<title>Baumängel können bei der Steuererklärung nicht als außergewöhnliche Belastung angegeben werden</title>
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		<pubDate>Fri, 11 Dec 2009 17:40:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Patricia</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[außergewöhnliche Belastung]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Kosten für die Beseitigung der Baumängel dürfen Hausbesitzer oder die Bauherren nicht von der Steuer als außergewöhnliche Belastung abziehen. Baumängel können zwar hohe Kosten für Reparaturen für die Hausbesitzer darstellen, die durchaus eine enorme finanzielle Belastung darstellen – als außergewöhnliche Belastung gelten diese laut Auffassung am Bundesfinanzhof dennoch nicht. Der LBS-Infodienst Recht und Steuern [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Kosten für die Beseitigung der Baumängel dürfen Hausbesitzer oder die Bauherren nicht von der Steuer als außergewöhnliche Belastung abziehen. Baumängel können zwar hohe Kosten für Reparaturen für die Hausbesitzer darstellen, die durchaus eine enorme finanzielle Belastung darstellen – als außergewöhnliche Belastung gelten diese laut Auffassung am Bundesfinanzhof dennoch nicht. Der LBS-Infodienst Recht und Steuern weist auf dieses Urteil hin.<span id="more-272"></span></p>
<p>Ein Gebäude mit Haupt- und Nebenkomplex, das bereits mehrere Jahrzehnte alt ist, hatte ein Steuerzahler erworben. Die Dachkonstruktion drohte wegen der vorhandenen Baumängel einzustürzen. Die Kosten für die Sanierung wollte der Hausbesitzer bei der Steuer als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Der Fiskus verweigerte dies, da es an der Außergewöhnlichkeit der Investition fehle und da derartige Baumängel nicht wie ein Hochwasserschaden als unvorhersehbare Belastung angehen werden können.</p>
<p>Der Auffassung der Finanzbehörden schloss sich der Bundesfinanzhof an. Es handle sich bei der Abzugsfähigkeit für Baumängel weder um eine unklare noch um eine uneinheitliche Rechtsprechung. Aus diesem Grunde müsse sich das Gericht mit diesem Spezialfall nicht mehr umfassend beschäftigen. Die Kläger hatten angenommen, dass es eine Unterscheidung zwischen gewöhnlich und ungewöhnlich für Baumängel getroffen werde, dies geschah am Bundesfinanzhof jedoch nicht. Grundsätzlich wurden <a title="Baumängel" href="http://blog.bauen-einrichten.de/2009/04/gewahrleistung-gegen-baumangel-burgschaft-uberprufen/" target="_blank">Baumängel </a>nicht für die Steuer als außergewöhnliche Belastung für die Bauherren und Hausbesitzer anerkannt.</p>
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